Corana: Ein Schritt zurück in die (Fussball-) Normalität

13.05.2020

Wiederaufnahme des Trainingbetriebes mit Einschränkungen möglich


Ab dem 15. Mai wird der Trainingsbetrieb mit Einschränkungen wieder möglich.  Der Vorstand und die Trainer werden sich dazu in Kürze beraten und die Vereinsmitglieder über die nächsten Schritte zeitnah informieren.

Als Grundlage für den Trainingsbetrieb wird sich der Verein an dem Konzeptpapier "Zum Wiedereinstieg ins Fußballtraining" von Fussball.de orientieren um die geforderten Maßnahmen zum Umgang "Sportstätten, Sportbetrieb und Spielplätze" aus der "SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV in Brandenburg vom 8. Mai 2020 umzusetzen.


Auszug aus der "Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2
und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV) vom 8. Mai 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 30])"

Sportstätten, Sportbetrieb und Spielplätze
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern,
Fitnessstudios, Tanzstudios sowie der Betrieb von Thermen, Wellnesszentren und ähnlichen
Einrichtungen ist untersagt (auch soweit diese Einrichtungen Bestandteil von
Beherbergungsstätten sind). Dies gilt nicht für öffentliche und private Sportanlagen unter freiem
Himmel
1. zur Wahrnehmung schulischer Bewegungsangebote,
2. ab dem 15. Mai 2020 für den kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und
Freizeitsport.
Satz 1 gilt nicht für den Trainingsbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler und der
Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes- oder
Landesstützpunkten oder an den Olympiastützpunkten. Er gilt auch nicht für den Betrieb von
öffentlichen und privaten Marinas, Bootsanlegestellen und vergleichbaren Einrichtungen.
(2) Die Nutzung nach Absatz 1 Satz 2 schließt die Nutzung von WC-Anlagen sowie das Betreten
von Gebäuden zum Entnehmen und Zurückstellen von Sportgeräten, zum Holen und Bringen von
für den Sport benötigten Tieren und zu deren Versorgung ein. Andere Sanitäreinrichtungen sowie
Umkleideräume und -kabinen von Sportanlagen dürfen nicht genutzt werden.
(3) Weitere Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 Satz 1 können in begründeten
Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamts zugelassen
werden.
(4) Der Besuch und die Nutzung öffentlich zugänglicher Spielplätze und -flächen unter freiem
Himmel durch Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist nur gestattet, wenn durch eine
anwesende aufsichtsbefugte Person die Einhaltung des Abstandsgebots und der Hygieneregeln
sichergestellt wird.